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   LG Frankfurt/Main, 16.05.2017 - 2-11 S 220/16   

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https://dejure.org/2017,28002
LG Frankfurt/Main, 16.05.2017 - 2-11 S 220/16 (https://dejure.org/2017,28002)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 16.05.2017 - 2-11 S 220/16 (https://dejure.org/2017,28002)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 16. Mai 2017 - 2-11 S 220/16 (https://dejure.org/2017,28002)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • mietrechtsiegen.de

    Mietzinsklage - unzulässige Miet-Saldoklage

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verrechnung von Mietzinsforderungen und Mahngebühren mit Zahlungen, Guthaben oder Gutschriften ohne Differenzierung nur nach Saldo, unzulässige Saldoklage, nicht ausreichend bestimmter Streitgegenstand

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wie wird Saldo aus Mieterkonto zulässig eingeklagt?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Wie wird der Saldo aus dem Mieterkonto zulässig eingeklagt? (IMR 2017, 425)

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 09.01.2013 - VIII ZR 94/12

    Zulässigkeit einer Saldoklage bei Mietrückständen

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 16.05.2017 - 11 S 220/16
    Die Klägerin hat auf den Hinweis des Amtsgerichts, dass es sich möglicherweise um eine unzulässige Saldoklage handele, die Ansicht vertreten, sie mache einen einheitlichen Gesamtanspruch im Sinne der Entscheidung des BGH zu Az. VIII ZR 94/12 geltend.

    Anders als in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 09.01.- (Az. VIII ZR 94/12 - NZM -, 422; ZMR -, 271), liegen dem Saldo der Klägerin keine gleichartigen Forderungen zugrunde.

  • AG Hanau, 28.10.2015 - 37 C 44/15

    Unzulässigkeit einer Saldoklage

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 16.05.2017 - 11 S 220/16
    Die Kammer folgt insoweit der Ansicht des Amtsgerichts Hanau in der Entscheidung vom 28.10.2015 (Az. 37 C 44/15), wonach eine derartige Klage keine zulässige Saldoklage über einen einheitlichen Anspruch im Sinne der Entscheidung des BGH vom 09.01.- (BGH NZM -, 422; ZMR -, 271) darstellt.
  • BGH, 21.03.2018 - VIII ZR 68/17

    Hinreichende Bestimmtheit eines Klageantrags durch konkrete Bezeichnung des

    Dem hat das Berufungsgericht - anders als in seinem späteren Urteil vom 16. Mai 2017 (11 S 220/16, aaO) - zwar insoweit Rechnung getragen, als es zutreffend die Abgabe einer Erklärung, ob nun Nachforderungen aus den erteilten Betriebskostenabrechnungen geltend gemacht werden, nicht für notwendig erachtet hat.
  • BGH, 21.03.2018 - VIII ZR 84/17

    Anwendung des § 366 Abs. 2 BGB bei der Bestimmung des Klagebegehrens und bei der

    Bei dieser Erklärung handelt es sich um eine nähere Aufgliederung der Klageforderung, die auch noch in zweiter Instanz ohne Weiteres möglich ist, weil es sich bei ihr nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs um kein Angriffs- oder Verteidigungsmittel im Sinne des § 531 Abs. 2 ZPO handelt, sondern sie zum Angriff selbst gehört (Senatsurteile vom 9. Januar 2013 - VIII ZR 94/12, aaO Rn. 9 mwN; vom heutigen Tage - VIII ZR 68/17, aaO unter II 2 c bb (5); aA LG Frankfurt am Main, IBRRS 2017, 2670).
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